J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz... / §§ 244-248
Geld stellt ein zentrales Instrument für das Funktionieren des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs dar. Nahezu sämtliche Vertragstypen weisen eine Geldleistungspflicht auf. Geld ist das universale und neutrale Tauschmittel, das den Austausch von Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art in einer arbeitsteiligen Gesellschaft ermöglicht. Im Hinblick auf diese außerordentlich hohe praktische wie rechtswissenschaftliche Bedeutung erscheint das fragmentarische BGB-Geldrecht der §§ 244-248 BGB kodifikatorisch unscheinbar. Die vollständige Neubearbeitung des Geldrechts - fast zwei Jahrzehnte nach der letzten Bearbeitung - wendet sich daher nicht nur den einzelnen fremdwährungs- und zinsrechtlichen Bestimmungen in den §§ 244-248 BGB zu; vielmehr nimmt sie in den ausführlichen Vorbemerkungen Stellung sowohl zu überzeitlichen Grund- als auch aktuellen Einzelfragen im Kontext von Geld und Währung sowie von Geldschuld und Geldwert.