Reform des deutschen Namensrechts
Die Regelungsdichte im deutschen Namensrecht nimmt beständig zu. Genügten dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner Urfassung noch wenige kurze Paragraphen, haben die nachfolgenden Gesetzgeber das Recht der Personennamen beträchtlich aufgebläht. Die Vorschriften zum Geburtsnamen (§§ 1616 ff. BGB) sowie zum Ehe- und Begleitnamen (§ 1355 BGB) regeln die vermeintlich triviale Frage nach dem Familiennamen mit großer Liebe zum Detail. Der beeindruckende Normenbestand ist jedoch weit von einem in sich schlüssigen System entfernt. Es bedurfte immer wieder einer gesetzgeberischen Nachjustierung für Einzelkonstellationen – ein Indiz für einen grundlegenden Reformbedarf in diesem Rechtsgebiet.
Anatol Dutta zeigt nicht nur die Ursachen für den Reformbedarf im Namensrecht auf, vor allem die Einschränkungen der traditionellen Funktionen des Namensrechts durch das Verfassungsrecht (Gleichheitssatz, Elternrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht) und das Unionsrecht (Personenfreizügigkeit und Diskriminierungsverbot). Er wirft auch einen Blick auf mögliche Grundzüge eines zeitgemäßen Namensrechts, das die Selbstdarstellungsfunktion des Namens und die Freiheit des Namensträgers in den Mittelpunkt rückt.