Virtuelle Sekundärinsolvenzverfahren im europäischen Insolvenzrecht
ISBN:
978-3-8487-6658-1
Verlag:
Nomos
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
28.05.2020
Reihe:
Schriften zum Insolvenzrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
484
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Auch das Flaggschiff europäischer Insolvenzgesetzgebung, die EUInsVO, konnte sich den Bestrebungen des Unionsgesetzgebers zur Etablierung einer europäischen „Sanierungskultur“ nicht verschließen. Die Untersuchung beschäftigt sich mit der im Zuge dieser Entwicklung neu eingeführten Möglichkeit zur Abgabe einer Zusicherung gem. Art. 36 EUInsVO. Die Norm stellt eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, aufgrund derer in Europa nun flächendeckend virtuelle Sekundärinsolvenzverfahren durchgeführt werden können. Die Idee besteht darin, Sekundärverfahren zu vermeiden, indem den Gläubigern vom Hauptinsolvenzverwalter zugesagt wird, dass sie so gestellt werden, wie wenn ein Sekundärverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt worden wäre. Ziel der Arbeit ist es, durch Handlungsempfehlungen einen möglichen Weg aufzuzeigen, damit die europäische Zusicherung – trotz der vielfach geäußerten Kritik – tatsächlich einen sinnvollen Beitrag zur Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen leisten kann.
Schlagwörter
Europarecht
Sanierungsrecht
Sanierungsverfahren
Territorialitätsprinzip
Restrukturierungsrecht
europäisches Insolvenzrecht
Universalitätsprinzip
Zusicherung
Sekundärinsolvenzverfahren
Sanierungskultur
übertragende Sanierung
Restrukturierungsmaßnahmen
Hauptinsolvenzverfahren
Vertrag zu Lasten Dritter
EUInsVO-Reform
Hauptinsolvenz
MG Rover Belux
Nortel Networks
as-if-treatment
Collins & Aikman
Als-ob-Behandlung
lokale Gläubiger
Sekundärinsolvenz
Zusicherungsbilligung
tatsächliche Annahmen
Hauptinsolvenzverwalter
räuberische Gläubiger
Billigung der Zusicherung
bekannte lokale Gläubiger
Sekundärinsolvenzverwalter
abgeschwächte Universalität
Haftung des Hauptinsolvenzverwalters
Vertrag mit unzulässigen Lastwirkungen
virtuelle(s) Sekundärinsolvenzverfahren
synthetische(s) Sekundärinsolvenzverfahren
Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens